Allgemeine Geschäftsbedingungen / Fa. Alois Schnur GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit Verbrauchern
abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen noch einer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten ferner
für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden, auch
soweit es sich rechtlich um Werkverträge handelt, nachfolgend als „Verkäufer“ und als
„Käufer“ bezeichnet. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn die Fa.
Alois Schnur GmbH ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(2) Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und daher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, gelten zusätzliche
Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge. (siehe § 12)
(3) Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn die Fa. Alois Schnur GmbH,
ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von 6 Wochen gebunden. Ein
Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt.
(2) Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer Ware, die erst noch nach den
Spezifikationen des Käufers angefertigt werden muss, vereinbart so, das der Verkäufer eine
Lieferbestätigung seines Lieferanten einholen muss, so kann der Verkäufer eine Bestellung
des Käufers erst dann annehmen, wenn ihm eine verbindliche Lieferbestätigung des
Lieferanten vorliegt.
(3) Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung
des Käufers ausführt.
(4) Wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so gilt die Schriftform auch für alle
Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen als vereinbart.
(5) Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung
des Verkäufers auf Dritte übertragen.
(6) An den dem Käufer übergebene Zeichnungen und Unterlagen hat der Verkäufer oder sein
Lieferant ein Urheberrecht.
(7) Kann der Verkäufer eine bestellte Ware oder ein Ersatzteil in der vom Käufer gewünschten
Ausführung nicht liefern, so kann der Verkäufer dem Käufer eine nach Qualität und Preis
gleichwertige Leistung anbieten. In diesem Fall ist der Käufer nicht zur Abnahme
verpflichtet, und er hat außerdem die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
§ 3 Pflichten des Verkäufers
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das
Eigentum zu verschaffen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den im Vertrag
festgelegten Spezifikationen, sie muss der im Vertrag festgelegten Leistungsmerkmalen und
nicht um unverbindliche beschreibende Merkmale handelt. Alle in dem Vertrag genannten
Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien, für die der Verkäufer nach § 444 BGB
haften würde Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Hersteller bleiben während der
Lieferungen vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die
Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
(2) Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich,
falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag
bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche
Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen
Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach
Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
gemahnt worden ist. Die von dm Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen
betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der
Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern verändern die vereinbarten Termin und Fristen um die Dauer
der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5) Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder
einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(6) Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich erforderlichenfalls
bereits vereinbarte Liefertermine.
(7) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers, der Verkäufer trägt die Kosten der
Übergabe.
(8) Soll der Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
Wird die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen
die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Verpackungskosten werden nur dann berechnet,
wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine Verpackung oder ggf. eine
seemännische Verpackung benötigt oder der Käufer dies wünscht. Kosten der
Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen
gehen zu Lasten des Käufers.
§ 4 Pflichten des Käufers
(1) Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu
zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Zahlungen haben spesenfrei zu
erfolgen. Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht.
Die Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Gegen Ansprüche des
Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
(2) Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.
(3) Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen
ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der
Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine
Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung von dem Vertrag
zurückzutreten, falls die Erfüllung des Vertrages für den Verkäufer unzumutbar geworden
ist.
(4) Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer nicht eingehalten
werden, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht
des Verkäufer, erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit geleistet hat.
(5) Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der
Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.
(6) Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld – ohne
Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
(7) Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz. Der Verkäufer kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
§ 5 Abnahme
(1) Der Käufer hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Der Käufer ist
verpflichtet, die Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die
Kaufsache bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem
Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden,
wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer
bei der Übernahme im einzelnen durchgegangen wird. Soweit durch Eintragung in dem
Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt
die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel
handelt.
(3) Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer
dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach
Ablauf dieser Frist ein Übergabe ablehne.
(4) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
(5) Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht imstande ist.
(6) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises
ohne Umsatzsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der
Verkäufer kann sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterungen des § 287 Abs.2
ZPO berufen.
§ 6 Versand
(1) Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an von dem
Käufer beauftragten Spediteur über. Im Falle der Versendung trägt der Verkäufer das
Transportrisiko.
(2) Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet, eine Transportversicherung auf
Rechnung des Käufers abzuschließen.
(4) Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies dem
Transportunternehmen und dem Verkäufer binnen einer Woche anzuzeigen. Wurde eine
Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich zu
benachrichtigen. (5) Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackung nicht ausdrücklich
vorgeschrieben, so ist der Verkäufer berechtigt die erforderlichen Maßnahmen unter
Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen, der Verkäufer haftet
jedoch nicht für Verzögerungen in der Transportzeit.
§ 7 Nacherfüllung
(1) Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtmängeln zu verschaffen.
Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Ein
Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe
Menge liefert.
(2) Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der Verkäufer zunächst um eine
Beseitigung des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des Käufers, anstelle der Nachbesserung
die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit
eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist. Dabei sind
insbesondere der Wert der Sache in mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und
die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor,
wenn die Kaufsache nach einer Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es sich sonst
um eine Einzelfertigung handelt.
(3) Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die verkaufte Sache am
Übergabeort zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die
Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist
die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport
der Sache an einen geeigneten Ort (Betriebssitz des Verkäufers) auf Kosten des Käufers
verlangen.
(4) Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der
mangelhaften Sache.
(5) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn
sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen,
z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers etwas anderes ergibt. In diesem
Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert,
kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten, statt zurückzutreten, kann der Käufer den
Kaufpreis auch mindern.
(6) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei
Vertragsabschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter
Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann
der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine
Aufklärungspflichten verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(7) Hat der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so hat er
hierfür einzutreten. Hierzu gehören alle Beschaffenheitsangaben, die in dem Kaufvertrag
aufgenommen worden sind oder auf die in dem Kaufvertrag verwiesen wird.
(8) Hat ein Dritter, z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie abgegeben, so
vereinbaren die Parteien, dass der Käufer zunächst seine Ansprüche aus der Werksgarantie
geltend macht, da die Leistungen aus der Werksgarantie häufig weiter gehen als die
Nacherfüllungsverpflichtung des Verkäufers, z.B. durch einen weltweiten Service. Durch
diese Vereinbarung werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer in keiner Weise eingeschränkt. Der Käufer kann sich jederzeit ohne Angaben von
Gründen unmittelbar an den Verkäufer, zum Zwecke der Nacherfüllung, wenden.
(9) Mangelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Sachen und bei Schiffen in 2 Jahren, bei
gebrauchten Sachen und bei gebrauchten Schiffen in 1 Jahr. § 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen bis
zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.
(2) Der Verkäufer kann die verkaufte Sache herausverlangen, wenn er von dem Kaufvertrag
zurückgetreten ist.
(3) Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten
nachweist.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen Dritter auf den unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand, z.B. von Pfändungen, von der Ausübung
des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat
den Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers
hinzuweisen und dieses unter Übersendung des Pfandprotokolls dem Verkäufer schriftlich
anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur
Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen und hat alle
Schäden, die durch den Zugriff auf den Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit
Kosten und Schadenersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.
(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder
Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes
zulässig.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich, abgesehen von
Notfällen vom Verkäufer oder einer von dem Verkäufer benannten Werkstatt, ausführen zu
lassen.
§ 9 Vermittlungsgeschäfte
(1) Wird der Händler im Kundenauftrag tätig, so finden die Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung, da unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den
Kaufvertragsparteien entstehen.
(2) Der Händler wird ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig, er übernimmt keine
Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer.
§ 10 Datenschutz
Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sicher gestellt, dass diese gespeicherten Daten
nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge
§ 11 Vertragsschluss
Die Angebote der in der Preisliste aufgeführten Waren sind freibleibend. Wenn Waren ausverkauft
sind, kommt kein Vertragsabschluss zustande. Im übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der
Entgegennahme der bestellten Ware sowie dem Empfang dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zustande.
§ 12 Widerrufsrecht
Kommt der Kaufvertrag aufgrund einer schriftlichen oder telefonischen Bestellung, einer
Bestellung per E-Mail oder Telekopie zustande, so steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften
Datenträger oder durch Rücksendung der unbenutzten (ohne Gebrauchsspuren) Ware innerhalb von
2 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Ware ist an folgende Anschrift zu adressieren.
Fa. Alois Schnur GmbH
Hauptstrasse 27
D-78337 Öhningen-Wangen
Tel. 07735/751
Fax 07735/1879
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur im
verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns soweit Wertersatz leisten. Im übrigen
können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Bis zu einem Rechnungsendwert von 40,- € trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung, bei
höheren Rechnungsbeträgen erfolgt die Rücksendung unfrei.
§ 13 Preise
Die in den Preislisten angegebenen Preise umfassen alle Steuern und sonstigen Preisbestandteile.
Die Preislisten sind solange gültig, bis sie durch neue Preislisten ersetzt werden. Alle Preisangaben,
Abbildungen, Beschreibungen und Maßangaben sind freibleibend. Änderungen behalten wir uns
jederzeit ohne vorherige Ankündigung vor. Versandkosten werden nach Aufwand und Absprache
mit dem Käufer erhoben.
§ 14 Mängelrügen
(1) Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware erhoben werden. Der Käufer ist
verpflichtet, die Ware auszupacken und sie auf ihre Funktionstüchtigkeit hin auszuprobieren.
(2) Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort bei der Güterabfertigung des
Empfangsbahnhofes der Speditionsfirma oder der Post eine Tatbestandsaufnahme
anzufordern und dem Verkäufer zuzuleiten. Die von dem Verkäufer verwendeten
Verpackungen sind von Bahn und der Post anerkannt, so dass im Schadensfall die Erstattung
gewährleistet ist.
(3) Eine Verletzung der Obliegenheitsverpflichtung kann die Gewährleistungsrechte des
Käufers beeinträchtigen.
§ 15 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist bei Fernabsatzverträgen der Wohnsitz des Käufers.
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Booten, Bootsmotoren und Anhängern
(Bootsreparaturbedingungen Bootsservice Fa. Alois Schnur GmbH
1 Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Werkstattverträge.
1.2 Werkstattverträge sind schriftlich abzuschließen. Soweit Auftragserteilung und
Auftragsbestätigung nicht in getrennten Urkunden aufgenommen werden, erhält der
Auftraggeber (Kunde) eine Durchschrift der Vertragsurkunde. Werkstattaufträge können
bei beiderseitigen Einverständnis auch mündlich vereinbart werden, betr. Ziff.1.2-1.3.
1.3 Kostenvoranschläge sind bis zum Abschluss des Werkstattvertrages freibleibend, es sei
denn, es liegt ein verbindlicher Kostenvoranschlag nach Ziff. 2.3 vor.
1.4 Mündliche Nebenabreden und mündliche nachträgliche Vertragsänderungen sind
unwirksam, wenn sie nicht vom Auftragnehmer (Werkstatt) schriftlich bestätigt werden.
1.5 Der Werkstattvertrag ermächtigt den Auftragnehmer (Unternehmer), Unteraufträge auf
eigene Rechnung und Gefahr zu erteilen.
2 Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Werkstatt, ausschließlich Verpackungs- und
Verladekosten. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils
gemäß Vereinbarung fällig, ansonsten gilt, dass der Auftraggeber nicht abgeschlossene
Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen
verlangen kann. Der Auftragnehmer ist berichtigt, bei Vertragsabschluss eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2.2 Sollten sich bei der Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als notwendig
erweisen und der Auftraggeber zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht kurzfristig
erreichbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten ohne Zustimmung des
Auftraggebers durchzuführen, wenn entweder der zu zahlende Preis nur geringfügig
überschritten wird oder die Ausführung dieser Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des
Auftraggebers liegt. Im Normalfall ist für jede Auftragserweiterung die Zustimmung des
Auftraggebers erforderlich. Hat der Auftragnehmer eine erforderliche Zustimmung nicht
erteilt, so ist er nicht zur Abnahme verpflichtet und hat auch nicht die Mehrkosten zu
tragen.
2.3 Wünscht der Auftraggeber vor Auftragserteilung eine verbindliche Preisangabe ohne
jede Überschreitungsbefugnis, auch nicht im Fall der Ziffer 2.2, so bedarf es eines
verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und Ersatzteile im
einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen sind. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag vor Vertragsabschluss bis zum Ablauf
von drei Wochen gebunden. Nach Auftragserteilung darf dieser Kostenvoranschlag in
jedem Falle nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
2.4 Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Entgeltes verlangt
werden. Rechnungen sind mit Zugang sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber
kommt in Annahmeverzug, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die
Fertigstellung gemeldet ist, den Reparaturgegenstand oder die bearbeitenden und
ausgerüsteten Gegenstände abholt und bezahlt. Der Auftraggeber kommt in
Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der
Rechnung gezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berichtigt,
als Verzugszinsen, die z.Z. Gültigen Bankzinsen für Kontokorrentkredite, falls diese in
Anspruch genommen werden, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verlangen, sofern auf diese Rechtsfolgen in der Rechnung
hingewiesen wurde. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher i.S. von § 13 BGB,
so beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im übrigen gilt für
diese Auftraggeber S 286 Abs. 2 Satz 2 BGB. Wird im Falle des Verzuges der
Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche abgeholt, so ist als Liegegeld ein
Einstellungsentgelt für tageweise eingelagerte Gegenstände zu zahlen, das sich nach den
Quadratmetern benötigter Lagerfläche berechnet.
2.5 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein
rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
3 Fertigstellung, Liefertermine
3.1 Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages,
spätestens mit dem Zeitpunkt, zudem das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber
zugeht.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Eine
langfristige Terminüberschreitung ist unerheblich, falls der Auftraggeber bei
Vertragsabschluss nicht erklärt hat, dass der Liefertermin unbedingt einzuhalten ist.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf
Wunsch oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, so hat er Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Liefertermin zu benennen.
3.3 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn er nicht
rechtzeitig die ihm beim Abschluss des Vertrages als erforderlich aufgegebenen
Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig die ihm vom Auftragnehmer als erforderlich
aufgegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt, nicht rechtzeitig alle von ihm zu
stellenden Bauteile liefert.
3.4 Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt oder durch Streiks oder Aussperrungen, die
der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entbinden ihn von der Einhaltung der
Lieferfrist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber über derartige
Verzögerungen und den voraussichtlichen neuen Liefertermin zu unterrichten, sobald
dies möglich ist.
4 Abnahme, Transport
4.1 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend
auf die Abnahme verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird unterstellt, wenn der
Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen vorgenommen hat,
nachdem ihm der Auftragnehmer die Fertigstellung anzeigte und ihn hierbei
ausdrücklich darauf hinwies, dass nach Ablauf der genannten Frist die durchgeführten
Arbeiten als abgenommen gelten.
4.2 Jeder Transport des Reparaturgegenstandes oder des bearbeiteten und ausgerüsteten
Gegenstandes erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Soweit der
Transport nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt wird. In diesem Falle haftet der
Auftragnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seiner selbst
und seiner Erfüllungsgehilfen.
4.3 Wird vom Auftraggeber Transportweg, Versand und Verpackungsart nicht ausdrücklich
vorgeschrieben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu
veranlassen. Die Gefahr des Transportes trägt auch in diesem Falle der Auftraggeber, es
sei denn, dass bei eintretenden Schäden dem Auftragnehmer bei der Wahl der
Maßnahme Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
4.4 Eine Transportversicherung ist vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers
abzuschließen, sofern dieser nicht widerspricht.
4.5 Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB ersetzt werden.
Der Gutachter wird von dem Auftragnehmer beauftragt.
5 Pfandrecht
5.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem Auftrag
nach § 647 BGB zustehenden Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
5.2 Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für
die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die
letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue
Anschrift durch Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.
6 Gewährleistung
6.1 Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich
anzuzeigen und so genau wie möglich zu bezeichnen. Als Mangel gilt jede Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit des Werkes. Der Auftragsgegenstand muss dem
Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung eines Mangels übergeben werden.
6.2 Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn während der Gewährleistungsfrist ohne
Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Mängelbeseitigungsarbeiten durch den
Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen wurden, es sei denn, dass die
Zustimmung des Auftragnehmers nicht eingeholt werden konnte und die sofortige
Behebung des Schadens unumgänglich notwendig war. Keine Gewähr wird
übernommen für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte,
natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, den Betriebsanleitungen nicht
entsprechende Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemischer, elektrochemischer
oder/und elektrischer Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Auftragnehmers
zurückzuführen sind.
6.3 Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels,
entscheidet ein von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und
Handelskammer zu bestimmender Sachverständiger. Stellt der Sachverständige das
Vorliegen eines solchen Mangels fest, trägt etwaige Kosten dieser Entscheidung der
Auftragnehmer, andernfalls der Auftraggeber. Gegen die Entscheidung des
Sachverständigen ist der Rechtsweg gegeben.
6.4 Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich nur einen
Anspruch auf Nachbesserung. Kommt der Auftragnehmer den
Nachbesserungsverpflichtungen nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten
angemessenen Frist nach oder schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann der
Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
(Selbstvornahme), einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder anstelle der
Minderung Schadensersatz oder Ersatz vergleichbarer Aufwendungen verlangen.
6.5 Der Auftragnehmer behebt den gewährleistungspflichtigen Mangel grundsätzlich auf
seine Kosten und Gefahr in seinem Betrieb. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke
der Nachbesserung erforderlichen Lohn- und Materialkosten. Es werden keine
Abschlepp-/Transportkosten für den Auftragsgegenstand durch den Auftragnehmer
übernommen, Erfüllungsort für Gewährleistungsarbeiten ist 78337 Öhningen-Wangen.
6.6 Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich
Konstruktion oder Material, so tritt Sachmängelhaftung nach den § 633, 634 BGB nicht ein,
sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurückzuführen ist. Der
Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, auf von ihm erkennbare Gefahren der
Anwendung der vorgegebenen Konstruktion oder der Verarbeitung des vorgegebenen
Materials schriftlich hinzuweisen.
7 Haftung
7.1 Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder teilweise
verlustig, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner
selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen
Erfüllungsgehilfen.
7.2 Das gleiche gilt für Schäden und Verluste, die an den vom Auftraggeber oder seinen
Beauftragten zur Reparatur oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten,
Motoren, Anhängern, Inventar, Ausrüstungsgegenständen oder sonstigen Sachen durch
Abhandenkommen, unrechtmäßige Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung infolge
Diebstahls, Einbruchs, Feuers, Sturms, Wasser entstehen, desgleichen für Schäden durch
Auf- und Abslippen, durch Benutzung von Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie
beim Transport innerhalb oder außerhalb des Betriebs- und Lagergeländes.
7.3 Das Risiko einer Probefahrt geht zur Lasten des Auftraggebers, soweit dieser selbst oder
sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt führt. Im übrigen gelten
Probefahrten als im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt.
7.4 Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung gegebenen Gegenstände
werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht versichert, sofern der
Auftraggeber nicht ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zur Versicherung
erteilt. Es ist Sache des Auftraggebers, alle nicht unter Ziff. 7.1-7.3 abgedeckten
Schäden und Verluste durch eine entsprechende Kaskoversicherung abzudecken.
7.5 Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeder Art, die dem
Auftraggeber, seinen Angehörigen und Begleitpersonen oder Beauftragten im gesamten
Bereich des Lager- und Betriebsgeländes oder bei Probefahrten widerfahren, haftet der
Auftragnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner
gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.6 Der Auftragnehmer hat Schäden und Verluste an Auftragsgegenständen unverzüglich
dem Auftraggeber anzuzeigen. Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden
und Verluste, nur die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer
unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
7.7 Soweit eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verluste gegeben ist,
beschränkt sich diese auf die Wiederinstandsetzung oder soweit dies nicht möglich ist
auf Ersatz des Zeitwertes des Gegenstandes am Tage der Beschädigung oder des
Verlustes.
8 Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
8.1 Werden vom Auftragnehmer gelieferte Zubehörteile vor Bezahlung des vollen Preises
ausgeliefert, bleiben sie bis zur Erfüllung der Restforderung im Eigentum des
Auftragnehmers.
8.2 Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das
Eigentum des Auftragnehmers über.
9 Gerichtsstand / Erfüllungsort
9.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der Wechsel und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten oder juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand des Auftragnehmers. Das gleiche gilt,
wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage
nicht bekannt ist.
9.2 Erfüllungsort für alle Werkstattaufträge ist der Firmensitz Fa. Alois Schnur GmbH,
78337 Öhningen-Wangen.